Kaanri GmbH – Allgemeine Vertragsbedingungen
Version: Oktober 2023
1. Anwendungsbereich und Geltung
1. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) der Kaanri GmbH, Luzernerstrasse 81a, CH-6403 Küssnacht am Rigi (nachfolgend "Kaanri") regeln Abschluss, Inhalt und Abwicklung von Verträgen im Bereich von Informatik-Dienstleistungen (Beratung, Lizenzierungs-, Betriebs-, Wartungs- und Supportleistungen) sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner (Kaanri und Kunde).
2. Die vorliegenden AVB dienen als Vertragsgrundlage und gelten, auch ohne ausdrücklichen Hinweis, für alle mit Kaanri geschlossenen Einzelverträge über von Kaanri zu erbringende Leistungen.
3. Ergänzende und allenfalls von diesen AVB abweichende Regelungen werden in Einzelverträgen festgehalten. Die Bestimmungen solcher Einzelverträge gehen diesen AVB im Zweifelsfalle vor.
4. Ergänzende Bestimmungen bezüglich gewisser spezieller Formen der Leistungserbringung, insbesondere Gebrauchsüberlassungen (Lizenzierungen), Betriebs-, Wartungs- und Supportleistungen werden in leistungsspezifischen Anhängen oder produktspezifischen Nutzungsbedingungen etc. geregelt, welche in einem Einzelvertrag für anwendbar erklärt werden. Die Bestimmungen solcher leistungsspezifischer Anhänge oder Nutzungsbedingungen gehen diesen AVB im Zweifelsfalle vor, nicht aber den Bestimmungen in Einzelverträgen.
5. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden sind grundsätzlich wegbedungen, es sei denn deren Anwendung (allenfalls auch nur in Bezug auf gewisse Bestimmungen) sei in einem Einzelvertrag explizit vereinbart.
2. Vertragsschluss und Vertragsänderung
1. Die zu erbringenden Leistungen und die entsprechenden Ausführungsbedingungen werden in den Einzelverträgen detailliert beschrieben (Art und Beschreibung der vertragsgegenständlichen Leistung, Terminplanung, wechselseitige Verantwortlichkeiten, allfällige Arbeitsresultate, Aufwand, Kosten und besondere Bestimmungen).
3. Rechte und Pflichten von Kaanri
1. Kaanri verpflichtet sich, ihre Dienstleistungen durch gründlich ausgebildetes Fachpersonal unter Einhaltung der üblichen Sorgfalt vereinbarungsgemäss zu erbringen und sich für die Interessen des Kunden einzusetzen.
4. Rechte und Pflichten des Kunden
1. Der Kunde unterstützt Kaanri bei der Erbringung von geschuldeten Leistungen soweit zumutbar, erforderlich und zweckdienlich. Der Kunde hat unter anderem stets dafür Sorge zu tragen, dass Kaanri alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig, vollständig und korrekt erhält, dass die zur Leistungserbringung auf seinem Betriebsgelände notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind (wie insbesondere Zurverfügungstellung adäquater IT- und Kommunikationsinfrastruktur, angemessener Räumlichkeiten und Bürodienstleistungen), sowie in angemessenem Umfang Fachpersonal des Kunden bereit steht, um die Erbringung der vertraglich durchzuführenden Leistungen sicherzustellen.
2. Weitere dem Kunde obliegenden Vorleistungs- und andere Pflichten sind im jeweiligen Einzelvertrag detailliert beschrieben.
5. Zahlungsbedingungen
1. Dienstleistungen werden von Kaanri mangels anderslautender Vereinbarung jeweils monatlich und nach Aufwand in Rechnung gestellt.
2. Gebrauchsüberlassungen sowie Betriebs-, Wartungs- und Supportgebühren werden von Kaanri ohne anderslautende Vereinbarung jährlich im Voraus in Rechnung gestellt.
3. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich sämtliche in den Einzelverträgen oder anderen Vertragsbeilagen aufgeführten Preise und Gebühren stets (i) exklusive Spesen und sonstigen Auslagenersatz; (ii) exklusive der anwendbaren Mehrwertsteuer.
4. Wegzeit zum Erfüllungsort, soweit nicht abweichend vereinbart, wird von Kaanri grundsätzlich als Arbeitszeit abgerechnet.
5. Die Zahlungsfrist für Rechnungen der Kaanri beträgt 14 Tage rein Netto ab Rechnungsdatum. Willkürlich vom Kunde abgezogene Skonti und Rabatte werden nachberechnet.
6. Der Kunde hat Kaanri Beanstandungen bezüglich gestellter Rechnungen umgehend schriftlich anzuzeigen.
7. Kaanri ist berechtigt, ab der zweiten Mahnung für jede Mahnung pauschal CHF 25.00 Mahnspesen zu erheben. Ist eine Rechnung auch nach der 2. Mahnung nicht fristgerecht beglichen worden, so ist Kaanri berechtigt, auf dem Gesamtbetrag, welcher nicht Gegenstand einer Beanstandung in guten Treuen ist, ab dem originalen Rechnungsdatum einen Verzugszins von 5% pro Jahr zu erheben. Bei einem Zahlungsausstand einer Rechnung von mehr als 60 Tagen ist Kaanri zudem berechtigt, vertraglich zugesicherte und noch nicht erbrachte Leistungen vorübergehend bis zum Eingang der fraglichen Zahlung zu suspendieren, ohne dass sie hierdurch in Verzug geraten würde, wobei das ausserordentliche Kündigungsrecht der Kaanri gemäss Ziffer 13.3 vorbehalten bleibt.
6. Sach- und Rechtsgewährleistung
1. Die Sachgewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelvertrages. Wenn nichts anderes vereinbart ist beträgt die maximale Gewährleistungsfrist drei Monate.
2. Kaanri leistet Gewähr dafür, dass sie mit ihrem Angebot und ihren Leistungen keine anerkannten Schutzrechte Dritter verletzt.
3. Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten wehrt Kaanri auf eigene Kosten und Gefahr ab. Der Kunde gibt Kaanri solche Forderungen schriftlich und ohne Verzug bekannt und überträgt ihr, soweit nach dem anwendbaren Prozessrecht möglich, die Führung eines allfälligen Prozesses und die Ergreifung von entsprechenden angemessenen Massnahmen für die gerichtliche oder aussergerichtliche Erledigung des Rechtsstreits. Unter diesen Voraussetzungen übernimmt Kaanri die dem Kunde im Zusammenhang mit der Prozessführung und/oder einer allfälligen aussergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreites entstandenen Gerichts-, angemessenen Anwalts- und sonstigen angemessenen Kosten (unter Ausschluss interner Mehraufwände) und auferlegten Lizenzvergütungen, Genugtuungs- und Schadenersatzleistungen, unter der Voraussetzung, dass die Schutzrechtsverletzung nicht auf eine vertragswidrige Nutzung der Leistungen der Kaanri durch den Kunden zurückzuführen ist.
4. Wird eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten eingereicht oder eine vorsorgliche Massnahme beantragt, so kann Kaanri nach ihrer Wahl entweder dem Kunde das Recht verschaffen, die Leistungen frei von jeder Haftung wegen Verletzung von Schutzrechten zu benutzen oder die Leistungen anpassen bzw. durch andere ersetzen, welche die vertraglichen Anforderungen gleichwertig erfüllen. Sofern diese Möglichkeiten nicht bestehen oder aus wirtschaftlichen Gründen für Kaanri vernünftigerweise nicht zumutbar sind, kann Kaanri den entsprechenden Einzelvertrag aus wichtigem Grund kündigen. Kaanri wird diesfalls eine bereits bezahlte Vergütung für die Leistung rückerstatten unter Abzug eines anteilmässigen Betrags für die bereits erfolgte Nutzung der Leistung bezogen auf die Gesamtlaufzeit (der Leistung) oder die übliche Nutzung (des Produkts).
7. Haftung
1. Kaanri haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Kaanri's grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen sind. Jegliche darüber hinausgehende Haftung, so auch die Hilfspersonenhaftung, ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
2. Ausgeschlossen ist die Haftung von Kaanri zudem soweit gesetzlich zulässig für
a. mittelbare Schäden und/oder Folgeschäden (wie entgangener Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen des Kunden oder Ansprüche Dritter);
b. Schäden infolge rechts- oder vertragswidriger Nutzung der von Kaanri gelieferten Produkte, Inhalte oder Arbeitsergebnissen durch den Kunden respektive durch die Endnutzer beim Kunden; und/oder
c. sämtliche Schäden, die sich ausserhalb der Herrschaftssphäre von Kaanri verwirklichen (inklusive Ereignisse höherer Gewalt).
8. Geheimhaltung und Datenschutz
1. Alle Informationen, Dokumente, Unterlagen und Daten, welche die Parteien einander im Zuge der Erbringung der Leistungen zur Verfügung stellen oder von denen sie in Zusammenhang mit der Vertragserfüllung Kenntnis erhalten und welche entweder als „vertraulich“ oder „geheim“ gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit nach guten Treuen aufgrund der Natur der Daten oder der Umstände der Zurverfügungstellung angenommen werden muss, sind vom jeweiligen Empfänger vertraulich zu behandeln und dürfen ausschliesslich im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung verwendet werden.
2. Die Parteien dürfen vertrauliche Informationen, Dokumente, Unterlagen und Daten ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der anderen Partei keinen Dritten zugänglich machen.
3. Nicht als Dritte im Sinne von Ziffer 8.2 bezeichnet werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Subakkordanten der Kaanri und deren Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die zur Geltendmachung/Erbringung von Leistungen unter diesen AVB respektive unter den Einzelverträgen oder sonst wie zur Abwicklung dieser Verträge vernünftigerweise auf Zugang zu solchen Informationen, Dokumenten, Unterlagen und Daten angewiesen sind. Zur Klarstellung halten die Parteien fest, dass diese Subakkordanten respektive Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer den gleichen Vertraulichkeitsverpflichtungen unterliegen und entsprechende Verschwiegenheitsverpflichtungen eingehen müssen.
4. Die Parteien sichern sich gegenseitig zu, dass sie vertrauliche Informationen der anderen Partei in adäquater Weise vor dem Zugriff durch Dritte schützen werden und sie auf den Schutz solcher Informationen mindestens die gleiche Sorgfalt verwenden werden wie zum Schutz eigener Informationen gleicher oder ähnlicher Natur.
5. Ohne anders lautende Vereinbarung gilt bei Ablauf oder Kündigung eines Einzelvertrages die Regelung, dass (i) jede Partei der jeweils anderen Partei auf deren Verlangen alle in ihrem Besitz oder im Besitz ihrer Subakkordanten oder ihres Personals befindlichen Kopien der vertraulichen Informationen zurückgibt oder dauerhaft löscht resp. vernichtet; und (ii) jede Partei auf Verlangen der jeweils anderen Partei die gesamten vertraulichen Informationen in elektronischer Form von ihren Informationssystemen, den Informationssystemen ihrer verbundenen Gesellschaften und Subunternehmer löscht oder löschen lässt, mit Ausnahme von eventuell automatisch erzeugten Sicherungskopien, die weiterhin der Geheimhaltungsverpflichtung dieser AVB und/oder den gesetzlichen Vorschriften unterliegen.
6. Die Bestimmungen betreffend Geheimhaltung bleiben über das Ende des jeweiligen Einzelvertrages hinaus gültig.
7. Beide Parteien bleiben in ihrem jeweiligen Verantwortungs- und Einflussbereich zuständig und verantwortlich für die Erfüllung der Anforderungen anwendbarer Datenschutzgesetze an die Bearbeitung von Personendaten.
8. Falls Kaanri im Rahmen der Leistungserbringung unter einem bestimmten Einzelvertrag Personendaten im Auftrag und für Zwecke des Kunden bearbeitet («Datenbearbeitung im Auftrag»), regeln die Parteien die diesbezüglichen gegenseitigen Rechte und Pflichten in einem Zusatz zur Auftragsdatenbearbeitung.
9. Immaterialgüterrechte
1. Der Kunde anerkennt ausdrücklich, dass mangels anders lautender Abrede die Immaterialgüterrechte an allen im Rahmen der Leistungserbringung gemäss einem Einzelvertrag von Kaanri geschaffenen Arbeitsergebnissen vollumfänglich bei Kaanri verbleiben.
10. Vertragsbeginn, -dauer und -beendigung
1. Ein Einzelvertrag tritt jeweils durch gegenseitige Unterzeichnung in Kraft. Beginn und die Vertrags-Mindestdauer sowie allfällige zusätzliche oder von diesen AVB abweichenden Kündigungsmodalitäten werden im Einzelvertrag festgehalten. Nach der Mindestdauer des Einzelvertrages und nach jeder Verlängerungsperiode (sofern solche vorgesehen sind) erneuert sich ein Einzelvertrag mangels anderslautender Abrede jeweils automatisch um weitere 12 Monate, wenn nicht eine der Parteien gemäss den nachfolgenden Bestimmungen ihre Kündigung erklärt.
2. Die gegenseitige ordentliche Kündigungsfrist für Gebrauchsüberlassungen (Lizenzierungen), Betriebs-, Wartungs- und Supportverträge beträgt 3 Monate auf Ende der Mindestdauer respektive (nach Ablauf der Mindestdauer) auf Ende der jeweiligen Verlängerungsperiode (von in der Regel 12 Monaten).
3. Ein Einzelvertrag kann durch beide Parteien jederzeit (auch während einer allfälligen festen Laufzeit) aus wichtigen Gründen fristlos gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn (i) über das Vermögen einer Vertragspartei das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder eine Vertragspartei einen Insolvenzantrag bei dem zuständigen Gericht stellt; (ii) sofern eine Rechnung vom Kunde trotz zweimaliger Mahnung nicht innert 60 Tagen ab zweiter Mahnung beglichen wird; (iii) wenn es der kündigenden Partei aufgrund der Gesamtumstände nicht zugemutet werden kann, den massgeblichen Einzelvertrag weiter aufrecht zu erhalten und die andere Partei es versäumt hat, die beanstandeten Vertragsverletzungen trotz erfolgter Mahnung innert einer angemessenen Frist zu beseitigen.
11. Schlussbestimmungen
1. Kaanri ist berechtigt, Subunternehmer zur Leistungserfüllung beizuziehen.
2. Kaanri ist berechtigt, den Kunde als Referenz zu benennen. Dies schliesst auch die Nennung in Presseerklärungen mit ein.
3. Die Parteien bedürfen zur Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Einzelvertrag stets der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. Die Parteien werden diese Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.
4. Sollten sich einzelne Bestimmungen oder Teile dieser AVB bzw. eines Einzelvertrages als nichtig oder unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit der vertraglichen Vereinbarung an sich und die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien werden in einem solchen Fall die fragliche Vertragsbestimmung so anpassen, dass der mit dem nichtigen oder unwirksam gewordenen Teil angestrebte Zweck so weit wie möglich erreicht wird.
5. Kaanri behält sich das Recht vor, diese AVB jederzeit abzuändern. Auf laufende Leistungen hat eine Abänderung nur mit Zustimmung des Kunden Auswirkungen.
6. Diese AVB und die unter diesen AVB abgeschlossenen Einzelverträge unterstehen ausschliesslich schweizerischem materiellen Recht unter Ausschluss (i) internationaler Übereinkommen, auch dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge für den internationalen Warenverkauf vom 11.04.1980 (CISG) und (ii) der kollisionsrechtlichen Normen.
Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AVB und den unter diesen AVB abgeschlossenen Einzelverträge ist der Sitz von Kaanri.